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Satzung per September 2010
Auf der Grundlage der Standard Rotaract Club Konstitution gibt sich der Rotaract Club Berlin folgende
Satzung:
§ 1 Name
Der Name des Clubs ist Rotaract Club Berlin. Sitz des Clubs ist Berlin.
§ 2 Ziele
Persönlicher Einsatz sowie eine aufgeschlossene, freundschaftliche und verantwortungsbewusste Haltung sind
Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Clubleben. Der Club bekennt sich zu den Zielen und Aufgaben von Rotary und Rotaract. Diese bestehen u.a. darin,
- Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft anderen gegenüber zu üben, sowie deren Rechte zu respektieren,
- ständigen Gedankenaustausch zu pflegen, der konstruktive und individuelle Kritikfähigkeit fördern soll,
- die Bereitschaft des einzelnen zu fördern, Verantwortung zu übernehmen,
- soziale Probleme zu erkennen und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu helfen,
- die internationale Verständigung durch freundschaftliche Beziehungen zu fördern.
§ 3 Verbindung zu Rotary
Seit der Gründung hatte der Rotary Club Berlin-Nord die Patenschaft für den Rotaract Club Berlin übernommen.
Vom Clubjahr 1991/1992 rotiert die Patenschaft unter den Berliner Rotary Clubs.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Rotaract Club ist offen für junge Leute zwischen 18 und 32 Jahren, die bereit sind, sich für die Ziele und Zwecke von Rotaract einzusetzen. Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört es,
- durch seine Haltung die Ziele des Clubs zu unterstützen,
- den Mitgliedsbeitrag zu entrichten,
- an wenigstens 60% der präsenzpflichtigen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme an
- Veranstaltungen anderer Rotaract Clubs wird auf die Präsenzpflicht angerechnet.
- Der Rotaract Club Berlin gestattet seinen Mitgliedern eine Doppelmitgliedschaft, sofern das von dem anderen Rotaract Club toleriert wird.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Clubs kann jeder werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied kann dem Club Personen vorschlagen, die Interesse an der Mitgliedschaft haben und zunächst als Gast eingeladen werden sollen.
In den Club kann aufgenommen werden, wer die Ziele von §2 anerkennt und die Pflichten von §4 erfüllt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu ist das positive Einverständnis von 2/3 der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen aktiven Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung findet offen unter Ausschluss der Gäste statt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
§ 6 Beurlaubte Mitglieder
Beurlaubte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, denen aus triftigem Grund die regelmäßige Teilnahme an den Clubveranstaltungen durch die Mitgliederversammlung auf Zeit erlassen worden ist. Diese sind gehalten, nach Möglichkeit an ihrem Aufenthaltsort Präsenz bei einem Rotaract Club zu leisten. Jedes Mitglied kann bei längerer Krankheit Befreiung von seiner Präsenzpflicht beantragen. Beurlaubte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ist ein Mitglied aus einem anderen Grund als einer Krankheit beurlaubt, muss dass Mitglied sich nach 12 Monaten entscheiden ob die Beurlaubung aufgehoben wird oder die Pastmitgliedschaft beantragen.
§ 7 Pastmitgliedschaft
Mitglieder, die aus dem aktiven Clubleben ausscheiden oder die Altersgrenze von 32 Jahren erreichen, können sich von der Mitgliederversammlung den Status eines Pastmitglieds erteilen lassen, wenn sie dem Club und seinen Ziele weiter freundschaftlich verbunden bleiben wollen.
Pastmitglieder haben, ohne präsenzpflichtig zu sein, das Recht der Teilnahme an allen Clubveranstaltungen und sie erhalten Clubnachrichten. Vom Vorstand des Clubs sind regelmäßige, mindestens jährliche Treffen der Pastmitglieder mit den aktiven Mitgliedern zu organisieren. Weitere Rechte, insbesondere hinsichtlich des Namens oder des Emblems von Rotaract sowie der Übernahme von organisatorischen Funktionen im Club, bestehen nicht. Pastmitglieder sind nicht stimmberechtigt und zahlen den halben Beitragssatz.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch das Erreichen der Altersgrenze, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird mit dem Zugang beim Vorstand wirksam.
Der Clubausweis und die erhaltenen Clubembleme sind der Erklärung beizufügen. Auch bei einem Austritt bleibt
eine gegenwärtige Beitragsforderung bestehen. Die Rückforderung von bereits geleisteten Beiträgen ist ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Rotaract Clubs Berlin verstößt und ihm damit Schaden zufügt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied
- die Verpflichtung zu freundschaftlichen Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern des Clubs verletzt,
- Vermögen, welches dem Club gehört oder ihm zur Verfügung steht, veruntreut,
- seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit demselben Verfahren wie bei der Aufnahme.
§ 9 Organe und deren Aufbau
Die Organe des Rotaract Clubs sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
zu I.
1) Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Clubs
2) Sie muss erstmalig innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Clubjahres stattfinden und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Clubjahr beginnt am 1.7. und endet am 30.6. eines jeden Jahres. Bis spätestens zum 31.3. sind die neuen Amtsträger zu wählen.
3) Sie ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen wurden und mindestens 3/4 aller aktiven Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, außer bei der Wahl von Vorstand und Kassenprüfer, bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Rotaract Clubs. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die Versammlung innerhalb von 6 Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig.
4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Genehmigung des Jahresberichts und –rechnung
- Wahl des Vorstandes und Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrags
- Erledigung von Anträgen der Mitglieder
- Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösungen des Rotaract Clubs.
5) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden (oder durch Vollmacht vertretenden), stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung bekanntzugeben. Satzungsänderungen sind dem Patenclub, dem Distriktsbeauftragten und dem Beauftragten für den Gouvenor Rat mitzuteilen.
zu II.
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Sekretär
d) dem Schatzmeister
e) Das Amt für Soziales, Internationales und das Amt des Clubmeisters sind auf Wunsch der Mitgliederversammlung zu besetzen.
2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr, dieses beginnt mit dem Beginn des rotaractischen Jahres. Die Mitgliederversammlung kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Amtszeit bis zu einem Jahr beschließen, wenn besondere Gründe vorliegen.
3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung in einem besonderen Wahlgang. Erreicht bei der Wahl für den einzelnen Vorstandsposten keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet unter den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit.
4) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
- für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen,
- die eingehenden Anträge vorzubereiten,
- die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Clubs zu führen und
- die Veranstaltung vorzubereiten bzw. dies zu delegieren.
Der Vorstand soll hierfür regelmäßige Sitzungen abhalten. Der Vorstand des Clubs ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
a) Der Präsident hat folgende Aufgaben:
- er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung,
- er vertritt den Club rechtsgeschäftlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied;
- Geschäfte, die über 700,--€ überschreiten, müssen der Mitgliederversammlung nachträglich zur Genehmigung vorgeleg werden.
b) Der Vizepräsident hat bei Abwesenheit des Präsidenten diesen zu vertreten.
c) Der Sekretär hat
- den Schriftverkehr des Clubs zu erledigen,
- den eingehenden und Kopien des ausgehenden Schriftverkehrs geordnet aufzubewahren,
- die Führung des Protokolls und die rechtzeitige Versendung zu überwachen.
d) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen. Er hat die Beiträge fristgemäß einzuziehen. Er muss die Belege geordnet aufbewahren und auf Verlangen jedem Mitglied des Clubs Einblick gewähren. Für Geschäfte besonderer Bedeutung benötigt er die Einwilligung des Vorstandes.
§ 10 Finanzen
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sollen nur die unumgänglichen Verwaltungsspesen und Clubausgaben decken. Kostenbringende Aktionen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn ihre Finanzierung gesichert ist.Der Jahresbeitrag beträgt 60,-- € (das entspricht 5,--€ pro Monat) und ist jährlich am 15. August des Jahres im Voraus zu entrichten. Neumitglieder zahlen für das erste Jahr monatsgenauen Beitrag.
§ 11 Auflösung des Clubs
Der Club löst sich auf:
- durch Beschluss von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder,
- durch Aufkündigung der Patenschaft des zuständigen Rotary Clubs . Hierzu ist der Vorstand des Rotaract Clubs Berlin zu hören; wegen des Auflösungsbeschlusses kann die Rotary Distriktskonferenz angerufen werden,
- durch Verfügung von Rotary International.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und Zustellung der Gründungsurkunde von Rotary International in Kraft.